Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen MRS Reinigungs-Service, Inhaber Izet Mujevic, Grühlingshöhe 3, 66111 Saarbrücken (nachfolgend „Auftragnehmer"), und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Reinigungs-, Hausmeister-, Gartenpflege-, Winterdienst- und sonstigen Gebäudeserviceleistungen.
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Leistungen vorbehaltlos erbringt, obwohl er von entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers Kenntnis hat.
(3) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB) gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich zwischen diesen Personengruppen differenziert wird. Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Als Unternehmer gilt eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in der Mitteilung gesondert auf diese Folge hin.
§ 2 Vertragsschluss und Angebote
(1) Anfragen und Leistungsbeschreibungen des Auftraggebers (telefonisch, per E-Mail oder auf sonstigem Wege) stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
(2) Kostenvoranschläge und Angebote des Auftragnehmers sind — sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt — für 30 Tage ab Ausstellungsdatum verbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag des Auftraggebers durch eine schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung annimmt oder die Leistung tatsächlich ausführt.
(3) Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt worden sind. Dies gilt insbesondere für Leistungserweiterungen, Sondervereinbarungen oder Preisnachlässe.
(4) Irrtümer und offensichtliche Fehler (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) im Angebot berechtigen den Auftragnehmer zur Anfechtung nach §§ 119, 121 BGB.
(5) Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht (gilt nur gegenüber Verbrauchern): Wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, WhatsApp o. Ä.) geschlossen, ohne dass die Parteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB. Verbrauchern steht in diesem Fall grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 356 BGB zu.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung begonnen hat und der Verbraucher (a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und (b) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB). Der Auftragnehmer wird den Verbraucher bei Auftragserteilung gesondert über das Widerrufsrecht und die Voraussetzungen seines Erlöschens informieren.
(6) Auf Verträge, die unmittelbar bei einem persönlichen Besuch vor Ort abgeschlossen werden (z. B. Auftragserteilung nach Besichtigung), finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung.
§ 3 Vertragsarten
(1) Einzelauftrag (Werkvertrag): Verträge über einmalige oder in sich abgeschlossene Leistungen (z. B. Bauendreinigung, Entrümpelung, einmalige Grundreinigung, Graffiti-Lack-Entfernung) sind als Werkverträge im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren. Der Auftragnehmer schuldet den vereinbarten Leistungserfolg (die Sauberkeit bzw. den ordnungsgemäßen Zustand des Objekts), nicht bloß eine zeitbezogene Tätigkeit.
(2) Dauerauftrag (Rahmenvertrag): Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. wöchentliche Treppenhausreinigung, monatlicher Hausmeisterdienst, Rasenpflege nach Saison, Winterdienst auf Abruf) werden als Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen. Der Auftragnehmer schuldet die ordnungsgemäße Ausführung jeder einzelnen Leistungseinheit.
(3) Auf den Einzelauftrag als Werkvertrag finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung. Auf den Dauerauftrag finden diese AGB sowie ergänzend die gesetzlichen Regelungen über Dienstleistungsverträge und Werkverträge in dem Umfang Anwendung, wie sie mit der Natur des Dauerschuldverhältnisses vereinbar sind.
§ 4 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Erweiterungen des Leistungsumfangs während der Ausführung begründen keinen Vergütungsanspruch, sofern keine gesonderte Vereinbarung in Textform getroffen wurde.
(2) Zusatz- oder Sonderleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber vor Ausführung solcher Leistungen auf die zusätzlichen Kosten hin.
(3) Der Auftragnehmer führt Leistungen zu den vereinbarten Zeiten aus. Soweit keine Zeiten vereinbart wurden, erfolgt die Ausführung werktags zwischen 07:00 und 18:00 Uhr. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Termine aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Krankheit, Witterung, Maschinenschaden) zu verschieben und wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte und zuverlässige Subunternehmer ausführen zu lassen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt. Der Einsatz von Subunternehmern bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.
(5) Reinigungsleistungen umfassen nur die im Angebot bezeichneten Bereiche, Flächen und Tätigkeiten. Nicht ausdrücklich eingeschlossene Leistungen — wie z. B. die Reinigung von Maschinen, Elektrogeräten, Kunstgegenständen oder besonders empfindlichen Materialien — sind nicht Vertragsbestandteil, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 5 Preise und Vergütung
(1) Gegenüber Verbrauchern (Privatkunden): Alle im Angebot ausgewiesenen Preise sind Bruttopreise und verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer gemäß § 1 PAngV.
(2) Gegenüber Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber): Alle im Angebot ausgewiesenen Preise sind — sofern nicht ausdrücklich anders angegeben — Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Im Angebot nicht enthaltene Leistungen sowie ein erhöhter Aufwand, der durch unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers (§ 8), durch vom Auftraggeber nicht angezeigte Besonderheiten des Objekts oder durch nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs entsteht, werden auf der Grundlage des vereinbarten oder des üblichen Stundensatzes zusätzlich abgerechnet.
(4) Kosten für besondere Reinigungsmittel, Spezialequipment oder Entsorgungsgebühren (z. B. bei Sondermüll, Schadstoffen), die im Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind, werden gesondert berechnet und vorab kommuniziert.
(5) Anfahrtskosten sind im Angebot gesondert ausgewiesen oder gelten als abgegolten, sofern im Angebot keine Anfahrtskosten aufgeführt sind.
(6) Abschlagszahlungen: Bei Aufträgen mit einem Nettowert von mehr als 500,00 € ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Maßgabe der jeweils erbrachten und nachgewiesenen Teilleistungen Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB zu verlangen. Die Abschlagszahlung darf den Wert der jeweils nachgewiesenen Leistungen nicht übersteigen. Bei Daueraufträgen kann die Berechnung monatlich im Voraus erfolgen.
§ 6 Fälligkeit, Zahlung und Verzug
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
(2) Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungsstellung monatlich im Voraus oder im Nachhinein gemäß der im Vertrag getroffenen Vereinbarung. Abschlagszahlungen können für Einzelaufträge mit höherem Auftragsvolumen vereinbart werden.
(3) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in der jeweils gültigen Höhe zu berechnen:
- Gegenüber Verbrauchern: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.
- Gegenüber Unternehmern: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.
(4) Für jede nach Eintritt des Verzugs erforderliche Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Mahnpauschale von 5,00 € netto je Mahnung zu berechnen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen einzustellen (§ 320 BGB), sofern er den Auftraggeber zuvor mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens fünf Werktagen zur Zahlung aufgefordert hat.
(6) Einwände gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung in Textform beim Auftragnehmer geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass er schuldlos an der Versäumung der Frist war. Gegenüber Verbrauchern bleibt das gesetzliche Widerspruchsrecht unberührt.
§ 7 Preisanpassung bei Daueraufträgen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vergütungen für laufende Daueraufträge einmal jährlich — frühestens jedoch 12 Monate nach Vertragsschluss oder nach der letzten Preisanpassung — anzupassen, wenn und soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten (insbesondere Personal- und Lohnkosten, Materialkosten, Kraftstoff- und Energiekosten) nachweislich verändert haben.
(2) Als Orientierungsgröße dient der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland oder, falls einschlägiger, der Tariflohnindex für das Gebäudereinigerhandwerk. Die Preisanpassung erfolgt proportional zur prozentualen Veränderung des jeweiligen Index gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Anpassungsregelung gilt sowohl für Preiserhöhungen als auch für Preissenkungen.
(3) Der Auftragnehmer teilt die Preisanpassung dem Auftraggeber mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit und legt die Berechnungsgrundlage dar.
(4) Ist der Auftraggeber Verbraucher und erhöht der Auftragnehmer den Preis, steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Preisanpassungs- mitteilung fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern sowie beauftragten Subunternehmern rechtzeitig und ungehindert Zugang zu den vereinbarten Leistungsbereichen zu verschaffen und notwendige Betriebsmittel (insbesondere Wasser- und Stromanschlüsse, ausreichende Beleuchtung) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Leistungsbeginn über alle relevanten Besonderheiten des Objekts zu informieren, insbesondere über:
- empfindliche, schadhafte oder besonders behandlungsbedürftige Oberflächen, Böden oder Materialien;
- vorhandene Schadstoffe, Asbest, Schimmel oder sonstige Gesundheitsrisiken;
- technische Besonderheiten oder Einschränkungen;
- besondere Zugangsregelungen oder Sicherheitsvorschriften;
- bereits vorhandene Schäden am Objekt.
(3) Wertgegenstände, Bargeld, Dokumente, Schmuck und besonders empfindliche Objekte sind vom Auftraggeber vor Leistungsbeginn zu sichern oder aus dem Leistungsbereich zu entfernen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verluste, die auf das Unterlassen dieser Vorsichtsmaßnahmen zurückzuführen sind.
(4) Für etwaige Park- oder Zufahrtsgenehmigungen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu sorgen. Entstehen dem Auftragnehmer durch fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers zusätzliche Kosten (z. B. erfolglose Anfahrt, verlängerte Arbeitszeiten, Wartezeiten), werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(5) Wird die Leistungserbringung durch Umstände verhindert oder wesentlich erschwert, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, und hat der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten, behält der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch gemäß § 642 BGB. Im Übrigen gilt § 645 BGB entsprechend.
§ 9 Schlüsselverwaltung und Zugangsverschaffung
(1) Werden dem Auftragnehmer Schlüssel, Zugangscodekarten, Zugangscodes oder sonstige Zugangsmittel überlassen, erfolgt die Übergabe und Rückgabe gegen schriftliche Quittung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen Aufbewahrung der Zugangsmittel.
(2) Die Zugangsmittel dürfen ausschließlich für die vereinbarten Leistungen verwendet werden. Eine Anfertigung von Kopien ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers untersagt. Zugangsmittel sind gegen den Zugriff Dritter zu sichern.
(3) Bei Verlust von Schlüsseln oder sonstigen Zugangsmitteln ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für den Schaden, der durch den Verlust entsteht, es sei denn, er hat die Sorgfalt eingehalten, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten ließ (§ 276 Abs. 1 BGB).
(4) Bei Vertragsende oder auf Verlangen des Auftraggebers sind sämtliche überlassenen Zugangsmittel unverzüglich und vollständig zurückzugeben. Eine Zurückbehaltung von Zugangsmitteln — etwa zur Sicherung offener Vergütungsansprüche — ist nicht gestattet.
§ 10 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung eines Einzelauftrags (Werkvertrag) ist der Auftraggeber verpflichtet, die erbrachte Leistung abzunehmen, sofern sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist (§ 640 BGB). Die Abnahme kann mündlich, durch konkludentes Verhalten oder in Textform erklärt werden.
(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 5 Werktagen (gegenüber Unternehmern: 2 Werktagen) nach Fertigstellung und Zugang einer entsprechenden Fertigstellungsmitteilung ab, ohne konkrete Mängel in Textform zu rügen, gilt die Leistung als abgenommen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hin.
(3) Bei Daueraufträgen gilt jede einzelne Leistungseinheit — sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde — als abgenommen, wenn der Auftraggeber keine Mängelrüge innerhalb von 2 Werktagen nach Ausführung in Textform erhebt. Gegenüber Verbrauchern gilt abweichend eine Rügefrist von 5 Werktagen.
(4) Das Recht des Auftraggebers, bei der Abnahme vorhandene bekannte Mängel vorzubehalten, bleibt unberührt. Mängel, die dem Auftraggeber bei der Abnahme bekannt sind, die er aber ohne Vorbehalt abnimmt, kann er später nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat sich seine Rechte insoweit bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten.
§ 11 Mängelrechte und Gewährleistung
(1) Die erbrachten Leistungen sind mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung eignen.
(2) Mängelrüge: Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung beim Auftragnehmer anzuzeigen, mit hinreichender Beschreibung der gerügten Mängel. Gegenüber Verbrauchern wird empfohlen, Mängel in Textform (z. B. per E-Mail) zu rügen, um eine lückenlose Dokumentation zu gewährleisten; mündliche Mängelanzeigen durch Verbraucher bleiben jedoch wirksam. Gegenüber Unternehmern gilt darüber hinaus die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB entsprechend; Unternehmer müssen Mängel spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Leistungserbringung in Textform rügen — eine verspätete Mängelanzeige schließt die Geltendmachung von Mängelrechten aus.
(3) Nacherfüllung: Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung (§ 635 BGB). Der Auftragnehmer ist berechtigt, zwischen Nachbesserung und — sofern möglich — Neuvornahme zu wählen. Die Nacherfüllung muss innerhalb einer angemessenen Frist, die dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt wird, erfolgen. Eine angemessene Nacherfüllungsfrist beträgt regelmäßig 5 bis 14 Werktage.
(4) Weitere Mängelrechte: Erst wenn zwei Versuche der Nacherfüllung gescheitert sind, eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nacherfüllungsfrist fruchtlos abgelaufen ist oder die Nacherfüllung vom Auftragnehmer endgültig verweigert wird, stehen dem Auftraggeber die weiteren Rechte nach § 634 BGB zu: Selbstvornahme (§ 637 BGB), Rücktritt vom Vertrag (§§ 636, 323 BGB), Minderung der Vergütung (§ 638 BGB) oder Schadensersatz (§§ 636, 280 ff. BGB).
(5) Verjährungsfrist: Die Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 634a BGB:
- bei Reinigungsleistungen und sonstigen Instandhaltungsarbeiten: 2 Jahre nach Abnahme;
- bei Arbeiten an Bauwerken oder deren wesentlichen Bestandteilen: 5 Jahre nach Abnahme;
- im Übrigen: 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB).
(6) Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, sofern diese auf eine vertragswidrige Benutzung durch den Auftraggeber, auf natürliche Abnutzung, auf unsachgemäße Behandlung nach Leistungserbringung oder auf vom Auftraggeber nicht gemeldete Besonderheiten des Objekts zurückzuführen sind.
§ 12 Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten dieser Personen beruhen, sowie für die Übernahme von Garantien oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen — d. h. bei leichter Fahrlässigkeit außerhalb der Kardinalpflichten — haftet der Auftragnehmer nicht. Insbesondere entfällt die Haftung für:
- mittelbare Schäden und Folgeschäden;
- entgangenen Gewinn;
- Datenverluste;
- Schäden, die auf vom Auftraggeber nicht gemeldeten Besonderheiten des Objekts beruhen (§ 8 Abs. 2);
- Schäden an Gegenständen, die entgegen § 8 Abs. 3 nicht gesichert wurden.
(4) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Sachschäden, die durch Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen der Leistungserbringung verursacht werden, sind dem Auftragnehmer unverzüglich — spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Entdeckung — in Textform anzuzeigen, damit eine ordnungsgemäße Schadensdokumentation ermöglicht werden kann. Verspätet angezeigte Schäden werden nur berücksichtigt, wenn der Auftraggeber die Verspätung nicht zu vertreten hat.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 13 Besondere Regelungen für den Winterdienst
(1) Leistungsumfang und Aktivierung: Der Winterdienst umfasst die im Angebot bezeichneten Flächen (Gehwege, Einfahrten, Treppenstufen, Parkflächen). Die Leistung wird aktiviert, sobald gemäß dem vereinbarten Ausführungsplan oder auf Abruf des Auftraggebers Schneefall, Glatteis, Reif- oder Eisglätte die Begehbarkeit der vereinbarten Flächen beeinträchtigt.
(2) Ausführungszeiten: Der Winterdienst wird werktags ab 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr gewährleistet, sofern nicht abweichende Zeiten vereinbart wurden. Außerhalb dieser Zeiten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Verkehrssicherheit.
(3) Übertragung der Verkehrssicherungspflicht: Mit der Beauftragung des Winterdienstes übernimmt der Auftragnehmer im vereinbarten Umfang die Verkehrssicherungspflicht (Räum- und Streupflicht) für die bezeichneten Flächen. Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers bzw. Inhabers der tatsächlichen Gewalt bleibt — insoweit als Aufsichts- und Kontrollpflicht — bestehen. Der Eigentümer ist verpflichtet zu überwachen, ob der Auftragnehmer seinen Pflichten nachkommt.
(4) Höhere Gewalt und Extremwetter: Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit, die durch Extremwetterereignisse verursacht werden, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat und die trotz ordnungsgemäßer Leistungserbringung zu keiner dauerhaften Schnee- und Eisfreiheit führen (z. B. anhaltender Starkregeneis, Eisregen während laufender Räumarbeiten). In solchen Fällen ist der Auftraggeber gehalten, eigenverantwortlich für die Verkehrssicherheit zu sorgen.
(5) Dokumentation: Der Auftragnehmer führt auf Wunsch des Auftraggebers einen Winterdienstnachweis (Streuprotokoll). Dieser dient dem Nachweis der erbrachten Leistungen gegenüber Dritten.
§ 14 Kündigung
(1) Ordentliche Kündigung von Daueraufträgen: Daueraufträge und Rahmenverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich oder in Textform gekündigt werden, sofern im individuellen Vertrag keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde.
(2) Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
- beim Auftragnehmer: wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Nachfrist mit fälligen Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsvergütungen in Verzug ist; wenn der Auftraggeber die Mitwirkungspflichten nach § 8 beharrlich verletzt oder dem Auftragnehmer die Leistungserbringung unmöglich macht;
- beim Auftraggeber: wenn der Auftragnehmer nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung und gesetzter Nachfrist die vereinbarten Leistungen wiederholt mangelhaft erbringt und keine Abhilfe schafft.
(3) Die außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Sie ist mit einer Begründung zu versehen.
(4) Bei Beendigung des Vertrags sind sämtliche überlassenen Zugangsmittel (§ 9) unverzüglich zurückzugeben, offene Vergütungsansprüche des Auftragnehmers werden mit der nächsten regulären Rechnung oder — bei sofortiger Beendigung — unverzüglich fällig gestellt.
(5) Freie Kündigung des Werkvertrags durch den Auftraggeber (§ 648 BGB): Bei Einzelaufträgen (Werkverträgen) kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit vor Vollendung des Werks kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen. Es wird vermutet, dass der Auftragnehmer durch die Kündigung 20 % des auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Werklohns einspart. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher sind; der Auftragnehmer kann nachweisen, dass sie geringer sind. Bei Daueraufträgen gilt Abs. 1 (ordentliche Kündigung).
(6) Die Kündigung nach § 648 BGB berechtigt den Auftragnehmer nicht zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung, sofern kein wichtiger Grund seitens des Auftraggebers vorliegt.
§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Auftragnehmers nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht gegenüber Unternehmern ist ebenfalls auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zur Aufrechnung und zum Zurückbehaltungsrecht uneingeschränkt.
§ 16 Geheimhaltung und Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter, Subunternehmer sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, alle im Rahmen der Leistungserbringung erlangten Informationen über den Auftraggeber, sein Objekt, seine Geschäftsvorgänge und sonstige vertrauliche Angelegenheiten vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiterzugeben noch für eigene Zwecke zu nutzen.
(2) Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen das zu reinigende oder zu betreuende Objekt nur im Rahmen der vereinbarten Leistungen betreten. Das Durchsuchen von Schränken, Schubladen, Behältnissen oder anderen privaten Bereichen des Auftraggebers ist untersagt.
(3) Das Anfertigen von Foto- oder Videoaufnahmen innerhalb der Leistungsbereiche ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder zu Dokumentationszwecken im Sinne dieser AGB (z. B. Schadensdokumentation) gestattet.
(4) Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 17 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu den Betroffenenrechten sowie zu Speicherfristen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, die unter mrs-gmbh.com/datenschutz abrufbar ist.
§ 18 Streitschlichtung (§ 36 VSBG)
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 VSBG).
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar ist. Unsere E-Mail-Adresse lautet: Izet.m@web.de. Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren über diese Plattform nicht teil.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des jeweiligen Aufenthaltslands unberührt.
(2) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat — Saarbrücken. Gegenüber Verbrauchern richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 29c Abs. 2 ZPO i.V.m. § 13 BGB, Art. 18 Abs. 2 Brüssel Ia-VO).
(3) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
(4) Schriftformerfordernis: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Einzelvertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
(5) Vollständigkeitsklausel: Diese AGB sowie das jeweilige Angebot bzw. die Auftragsbestätigung stellen die gesamte Vereinbarung der Parteien über den Vertragsgegenstand dar und ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen und Verhandlungen.
Stand: Februar 2026 — Diese AGB wurden mit Sorgfalt erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Eine anwaltliche Prüfung vor verbindlicher Verwendung wird empfohlen.
